WP8
Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer von WP 8". Er- soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist
    • die Förderung von Kunst und Kultur,
    • die Förderung der Bildung.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck Förderung der Kunst und Kultur wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Realisierung künstlerischer Projekte sowie Planung und Durchführung von Ausstellungen,
    2. Präsentationen,
    3. Herausgabe von künstlerischen Editionen.

      Der Satzungszweck Förderung der Bildung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    4. Realisierung interdisziplinären Arbeitens in den Bereichen von Kunst, Philosophie und Soziologie,
    5. Vorträge,
    6. Exkursionen,
    7. Einrichtung einer Bibliothek mit Material zur zeitgenössischen Kunst.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod des Mitglieds,
    • freiwilligen Austritt,
    • Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt ist jeder Zeit möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigt. Die Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge wird durch Mitglieder selbst bestimmt, jedoch beträgt der monatliche Beitrag mindestens 10,-- DM.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem/einer ersten Vorsitzenden, einem/einer zweiten Vorsitzenden und einem/einer dritten Vorsitzenden sowie aus einem/einer Schatzmeister/in, einem/einer Schriftführer/in und vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
    Der Verein wird durch den/die ersten/erste Vorsitzenden/Vorsitzende gemeinsam mit einem/einer weiteren Vorsitzenden vertreten.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens seit einem Kalenderjahr angehören. Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  4. Der Vorstand fast seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Vorsitzender/eine Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erscheinen Vorstandsmitglieder.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstand,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr sattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung muß erfolgen, wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem aus ihrer Mitte gewählten Versammlungsleiter geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder oder ein fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sie fast Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine solche von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann einen fünfköpfigen Beirat bestellen. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

§ 11 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Freunde und Förderer von 116 a", Friesenwall 116 a, 5000 Köln, zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wird mit der Gründung des Vereins wirksam.

Düsseldorf, den 16.01.1992

Unterschriften der Gründungsmitglieder

Eintragung des Amtsgreichts