A C H T U N G ! A C H T U N G !

V O L L V E R S A M M L U N G

Sun - 28. Nov. 2010 - 17:00

DOCH HIER! Abstimmung über alles.

Wer nicht kommt hat sich selbst ausgeschlossen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstand,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr sattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung muß erfolgen, wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem aus ihrer Mitte gewählten Versammlungsleiter geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder oder ein fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sie fast Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine solche von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterschreiben.